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Interpellation zu «Organisationsbezogene Analyse des Verhältnisses von Bürgergemeinde Basel und der CMS»
Im Hinblick auf die Erarbeitung geeigneter Massnahmen und als weitere Grundlage für die anschliessende Beratung im Bürgergemeinderat wäre es aber sinnvoll, noch nicht zu verkürzen, sondern im Vorfeld der Debatte einige der aufgegriffenen Varianten/ Alternativen genauer zu prüfen und zu klären. Und so wird der Bürgerrat in diesem Zusammenhang um folgende Auskünfte gebeten:
- 1.) Als einzige Institution wird die Christoph Merian Stiftung (CMS) um eine Stellungnahme zum Gutachten eingeladen. – Weshalb wird das Gutachten nicht auch der Einwohnergemeinde zur Stellungnahme unterbreitet? Die Einwohnergemeinde und die Bürgergemeinde haben im Ausscheidungsvertrag die CMS-Aufsicht gemeinsam vereinbart, die Aufsicht betrifft zudem auch die CMS-Mittel an die Einwohnergemeinde.
- Für die Weiterbearbeitung der CEPS-Empfehlung «Entflechtung von Wahlbehörde und Einsitznahme in die Stiftungskommission» wäre es gut zu wissen, wie die Wahl des Stiftungsrates bei anderen wichtigen öffentlich-rechtlichen Stiftungen erfolgt (z.B. bei der Pro Helvetia, dem Schweizerischen Nationalpark und/oder ähnlichen Institutionen). – Wäre es möglich, dass die Bürgergemeinde dies mit eigenen Recherchen abklärt und darlegt welche Usanzen bei Stiftungsrats-Wahlen öffentlich-rechtlicher Stiftungen bestehen (best practice)? Sowie die entsprechenden Erkenntnisse dem Bürgergemeinderat mitteilt und in die Entscheidfindung miteinfliessen lässt? - Falls nein, weshalb nicht?
- Das Gutachten zeigt vier Alternativen für die Wahlfunktion auf (eine mögliche fünfte Alternative «Wahl des Stiftungskommission durch den Bürgergemeinderat» - analog zu anderen BG-Kommissions-Wahlen – sei hier nur am Rande erwähnt). Ist der Bürgerrat bereit, diese Alternativen in seine Überlegungen miteinzubeziehen? – Falls nein, weshalb nicht? Weshalb nur eine Variante?
- Im vorliegenden Gutachten wird auf die langjährig offene Frage «Umfang und Inhalt der Oberaufsicht der Stiftungen durch den Bürgergemeinderat» (siehe auch Bericht Nr. 2138 vom 3.3.2017) nicht näher eingegangen. Dabei geht es nicht um die Frage der eigentlichen Stiftungsaufsicht, sondern um die parlamentarische Aufsicht/Kontrolle. – Ist der Bürgerrat bereit, die Frage der Oberaufsicht mit einer verwaltungsrechtlichen Analyse zu klären? - Falls nein, weshalb nicht?
- Im Ausscheidungsvertrag, der am 6.6.1876 zwischen der Einwohnergemeinde (RR/GR) und der Bürgergemeinde (BR/BGR) abgeschlossenen wurde, sind die Aufsicht der CMS und die Wahl des Stiftungsrates geregelt («durch die Behörden der Bürgergemeinde», § 4b; übrigens: nicht explizit durch den Bürgerrat). – Wie gedenkt der Bürgerrat allfällig notwendige Anpassungen des Vertrages bezüglich Aufsicht und Stiftungsrats-Wahl anzugehen? - Dies wäre eine Chance für den Bürgerrat zu prüfen, ob in diesem Zusammenhang der gesamte, nicht mehr zeitgemässe Ausscheidungsvertrag nicht neu aufgestellt werden könnte?
- Das Gutachten befasst sich primär mit der öffentlich-rechtlichen Stiftung CMS. – Wird der Bürgerrat auch Good Governance-Massnahmen für die vier privatrechtlichen BG-Stiftungen dem Bürgergemeinderat unterbreiten?
Brigitta Gerber, Heidi Mück und Nicola Goepfert