Statuten

Art. 1: Name, Sitz, Zweck

Unter dem Namen «BastA! Basels starke Alternative» besteht in Basel ein Verein nach Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein bezweckt die Sammlung der fortschrittlichen Kräfte und will als Forum der Förderung der Diskussion und der politischen Kultur dienen. Der Verein setzt sich für die Erhaltung und den Ausbau der sozialen Sicherung ein und bezweckt die Wahrung der Interessen der Arbeitnehmerinnen, er setzt sich ein für eine gerechte Gesellschaft ohne Rassismus und Geschlechterdiskriminierung, sowie für eine ökologische, wohnliche und solidarische Entwicklung der Region Basel.

Art. 2: Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die den Vereinszweck gut heissen und bei dessen Erfüllung mithelfen.
  2. Die Aufnahme von Neumitgliedern erfolgt auf Gesuch hin durch Beschluss des Vorstands. Der Vorstand kann die Aufnahme verweigern, sofern dies im Interesse der Partei als notwendig erachtet wird.
  3. Über jede Aufnahme ist die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu informieren.
  4. Der ablehnende Beschluss ist den Bewerber*innen unter Hinweis auf die Rekursmöglichkeit schriftlich zu eröffnen. Gegen den Entscheid des Vorstands können die Bewerber*innen innert 30 Tagen seit Zustellung des ablehnenden Beschlusses schriftlich bei der Beschwerdekommission Rekurs erheben. Die Beschwerdekommission entscheidet endgültig.
  5. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen, durch
    1. Austrittserklärung in Textform.
    2. Ausschluss durch den Vorstand oder eine Mitgliederversammlung.
    3. Bei Nichtzahlung der Mitgliederbeiträge kann der Vorstand das Mitglied ausschliessen.

Art. 3: Beschaffung der Mittel

Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:

  1. Jahresbeiträgen der Mitglieder. Die Mitglieder legen diesen selber fest, Richtgrösse ist 1% des Nettoeinkommens, der Minimalbeitrag beträgt Fr. 120.- pro Jahr. Mitglieder müssen keinen Jahresbeitrag
    leisten, wenn sie bereits Mitglied einer Jungpartei sind.
  2. Gönner*innenmitgliedschaften, Spenden und Legaten;
  3. Mandatsabgaben
  4. Erträgen aus weiteren Aktivitäten des Vereins.

Art. 4: Haftung

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 5: Organe

Vereinsorgane sind:

  1. Ordentliche Mitgliederversammlung
  2. Jahresversammlung
  3. Ausserordentliche Mitgliederversammlung
  4. Vorstand
  5. Revision
  6. Beschwerdekommission

Art. 6: Mitgliederversammlungen

In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlungen fallen alle Geschäfte, die nicht durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind.

Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand ein.

Art. 6.1. Ordentliche Mitgliederversammlungen

  1. Zweck der ordentlichen Mitgliederversammlungen sind strategische Entscheide sowie Entscheidungen zu Wahlen und Abstimmungen.
  2. Zu den Ordentlichen Mitgliederversammlungen werden die Mitglieder in der Regel viermal jährlich mindestens 20 Tage im Voraus eingeladen.
  3. Entscheide werden gemäss der Regelungen der Jahresversammlung gefasst.

Art. 6.2 Jahresversammlung

  1. Zweck der Jahresversammlungen sind Entscheide zu vereinsrechtlichen Angelegenheiten. Die Jahresversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins.
  2. Die Jahresversammlung findet jährlich einmal statt. Die Mitglieder werden mindestens 20 Tage im Voraus eingeladen.
  3. Teilnahme- und stimmberechtigt sind BastA!-Mitglieder.
  4. Die Jahresversammlung entscheidet mit einfachem Mehr der Anwesenden.
  5. Für Statutenänderungen und Auflösung des Vereins bedarf es einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  6. In die Kompetenz der Jahresversammlung fallen insbesondere:
    1. Änderung der Statuten.
    2. Wahl des Vorstandes, wobei bei der Wahl der Vorstandsmitglieder als Zielvorgabe gilt, dass kein Geschlecht mit mehr als 60% vertreten ist. Der Vorstand besteht aus dem Präsidium, dem Sekretariat, dem*r Kassier*in und weiteren Mitgliedern des Vereins.
    3. Wahl des Präsidiums und eines*r Kassier*in. Das Präsidium besteht, für eine Amtszeit von 2 Jahren, entweder; 
      1. aus Präsident*in und einem Vizepräsidium aus einer oder mehreren Personen,
      2. oder aus zwei Co-Präsident*innen.
    4. Wahl der Kontrollstelle.
    5. Wahl der Beschwerdekommission
    6. Abnahme des Jahresberichts. Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresbudgets.
    7. Wahl eines Delegierten-Pools für die DV der Grünen Partei der Schweiz.
    8. Nomination der Vertretung im Vorstand der Grünen Schweiz.
    9. Auflösung des Vereins.

Art. 7: Vorstand

  1. Zweck des Vorstandes ist die operative Leitung des Vereins im Rahmen der Vorgaben der Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand konstituiert sich selbst und bestimmt die Häufigkeit der Sitzungen.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschliesst mit einfachem Mehr der Anwesenden.
  4. Jedes Vorstand-Mitglied hat ein Vetorecht, so dass ein Entscheid nicht im Vorstand gefällt werden kann, sondern in der nächsten Mitgliederversammlung gefällt werden muss.
  5. In den Kompetenzbereich des Vorstandes fallen: die Vorbereitung und Traktandierung der Mitgliederversammlungen.
    1. die Bewilligung von Ausgaben im Rahmen des Budgets bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 1000.-
    2. Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit.
    3. Budgetkontrolle.
    4. Anstellung des Sekretariats und Festsetzung der Entlöhnung.
    5. Beschluss der Unterstützung von Aufrufen und Demonstrationen.
    6. Gründung und Auflösung von Arbeitsgruppen;
    7. Festlegung von Zweck, Kompetenzen und Budget.
    8. Definition einer Kontakt-Person für jede Arbeitsgruppe.
  6. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich, ihre Unkosten können vergütet werden.
  7. Die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

Art. 8: Kontrollstelle

Die Vereinsrechnung wird von zwei Rechnungsprüfer*innen geprüft.

Art. 9: Beschwerdekommission

Die Beschwerdekommission prüft Rekursanträge von Personen über Ablehnung der Aufnahmen von Mitgliedern durch die der Partei. Die Beschwerdekommission entscheidet endgültig über Aufnahme oder Ablehnung.

Art 10: Zeichnungsberechtigung

Die rechtsverbindlichen Unterschriften werden durch den Vorstand festgelegt.

Art. 11: Zusätze

Alle weiteren Rechte und Pflichten regelt das Organisationsreglement.

Art. 12: Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann jederzeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschliessen. Falls die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidator*innen beauftragt, findet die Liquidation durch den Vorstand statt.

Art. 13: Inkrafttreten

Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.

Die Statuten wurden an der Jahresversammlung vom 21.04.2026 letztmals geändert.

 

Ergänzende Reglemente