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Art. 1: Name, Sitz, Zweck
Unter dem Namen «BastA! Basels starke Alternative» besteht in Basel ein Verein nach Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein bezweckt die Sammlung der fortschrittlichen Kräfte und will als Forum der Förderung der Diskussion und der politischen Kultur dienen. Der Verein setzt sich für die Erhaltung und den Ausbau der sozialen Sicherung ein und bezweckt die Wahrung der Interessen der Arbeitnehmerinnen, er setzt sich ein für eine gerechte Gesellschaft ohne Rassismus und Geschlechterdiskriminierung, sowie für eine ökologische, wohnliche und solidarische Entwicklung der Region Basel.
Art. 2: Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die den Vereinszweck gut heissen und bei dessen Erfüllung mithelfen.
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch eine Mitgliederversammlung.
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen, durch
Austritts-Erklärung in Textform.
Ausschluss durch eine Mitgliederversammlung.
Bei Nichtzahlung der Mitgliederbeiträge kann der Vorstand das Mitglied ausschliessen.
Tod.
Art. 3: Beschaffung der Mittel
Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
- Jahresbeiträgen der Mitglieder. Die Mitglieder legen diesen selber fest, Richtgrösse ist 1% des Nettoeinkommens, der Minimalbeitrag beträgt Fr. 120.- pro Jahr.
- Gönner*innenmitgliedschaften, Spenden und Legaten;
- Mandatsabgaben
- Erträgen aus weiteren Aktivitäten des Vereins.
Art. 4: Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 5: Organe
Vereinsorgane sind:
- die Mitgliederversammlungen
- Koordination
- Ordentliche Mitgliederversammlung
- Jahres-Mitgliederversammlung
- Ausserordentliche Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revision
Art. 6: Mitgliederversammlungen
In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlungen fallen alle Geschäfte, die nicht durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind.
Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand ein.
Art. 6.1 Koordination
- Zweck der Koordinationssitzungen sind inhaltliche Diskussionen, der Austausch zwischen Mitgliedern.
- Die Koordination kann Nicht-Mitglieder temporär (z.B. für einzelne Abstimmungen) aus der Sitzung ausschliessen.
- Stimmberechtigt sind nur BastA!-Mitglieder. Beschlussfähig ist die Koordination ab 10 stimmberechtigten Personen. Sie beschliesst mit einfachem Mehr der Anwesenden.
- In den Kompetenzbereich der Koordination fallen alle Geschäfte, die nicht durch das Gesetz oder die Statuten einer anderen Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Art. 6.2. Ordentliche Mitgliederversammlungen
- Zweck der ordentlichen Mitgliederversammlungen sind strategische Entscheide sowie Entscheidungen zu Wahlen und Abstimmungen.
- Zu den Ordentlichen Mitgliederversammlungen werden die Mitglieder in der Regel viermal jährlich mindestens 20 Tage im Voraus eingeladen.
- Entscheide werden gemäss der Regelungen der Jahres-Mitgliederversammlung gefasst.
Art. 6.3 Jahres-Mitgliederversammlung
- Zweck der Jahres-Mitgliederversammlungen sind Entscheide zu vereinsrechtlichen Angelegenheiten. Die Jahres-Mitgliederver-sammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins.
- Die Jahres-Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Die Mitglieder werden mindestens 20 Tage im Voraus eingeladen.
- Teilnahme- und Stimmberechtigt sind BastA!-Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfachem Mehr der Anwesenden.
- Für Statutenänderungen und Auflösung des Vereins bedarf es einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
- In die Kompetenz der Jahres-Mitgliederversammlung fallen insbesondere:
- Änderung der Statuten.
- Wahl des Vorstandes, wobei bei der Wahl der Vorstandsmitglieder als Zielvorgabe gilt, dass kein Geschlecht mit mehr als 60% vertreten ist. Der Vorstand besteht aus dem Präsidium, dem Sekretariat, dem*r Kassier*in und weiteren Mitgliedern des Vereins.
- Wahl des Präsidiums und eines*r Kassier*in. Das Präsidium besteht, für eine Amtszeit von 2 Jahren, entweder;
- aus Präsident*in und einem Vizepräsidium aus einer oder mehreren Personen,
- oder aus zwei Co-Präsident*innen.
- Wahl der Kontrollstelle.
- Abnahme des Jahresberichts. Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresbudgets.
- Wahl eines Delegierten-Pools für die DV der Grünen Partei der Schweiz.
- Nomination der Vertretung im Vorstand der Grünen Schweiz.
- Auflösung des Vereins.
Art. 7: Vorstand
Zweck des Vorstandes ist die operative Leitung des Vereins im Rahmen der Vorgaben der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand konstituiert sich selbst und bestimmt die Häufigkeit der Sitzungen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschliesst mit einfachem Mehr der Anwesenden.
Jedes Vorstand-Mitglied hat ein Vetorecht, so dass ein Entscheid nicht im Vorstand gefällt werden kann, sondern in der nächsten Mitgliederversammlung gefällt werden muss.
- In den Kompetenzbereich des Vorstandes fallen: die Vorbereitung und Traktandierung der Mitgliederversammlungen.
- die Bewilligung von Ausgaben im Rahmen des Budgets bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 1000.-
- Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit.
- Budgetkontrolle.
- Anstellung des Sekretariats und Festsetzung der Entlöhnung.
- Beschluss der Unterstützung von Aufrufen und Demonstrationen.
- Gründung und Auflösung von Arbeitsgruppen;
- Festlegung von Zweck, Kompetenzen und Budget.
- Definition einer Kontakt-Person für jede Arbeitsgruppe.
- Behandlung von Ausschlussanträgen und Empfehlung an die Mitgliederversammlung.
- Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich, ihre Unkosten können vergütet werden.
Art. 8: Kontrollstelle
Die Vereinsrechnung wird von zwei Rechnungsprüfer*innen geprüft.
Art. 9: Zeichnungsberechtigung
Die rechtsverbindlichen Unterschriften werden durch den Vorstand festgelegt.
Art. 10: Zusätze
Alle weiteren Rechte und Pflichten regelt das Organisationsreglement.
Art. 11: Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschliessen. Falls die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidator*innen beauftragt, findet die Liquidation durch den Vorstand statt.
Art. 12: Inkrafttreten
Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft. Die Statuten wurden an der Jahresversammlung vom 28.04.2021 letztmals geändert.