Fragwürdiges Verhalten der Basler Behörden

Nach der Räumung des genutzten Hauses in der Türkheimerstrasse 71 am 10. April, reichte Beat Leuthardt eine Interpellation zu fragwürdigem Verhalten der Basler Behörden bei zwischengenutztem Wohnleerstand ein.

In Zürich, Bern und Basel leidet die Wohnbevölkerung unter Wohnungsnot. Ungerührt lassen aber einzelne Eigentümer Wohnraum leerstehen. Westschweizer Kantone knöpfen sich bei solch unsozialem Verhalten die Eigentümer vor. Für "Leerstehenlassen" bestehen Melde-, Bewilligungs- und Beseitigungspflicht bis hin zu enteignungsähnlichen Massnahmen. In der Deutschschweiz hingegen orten die Behörden die Täter nicht bei «mysteriösen» Investoren, sondern beim Volk, das in Zeiten von Wohnungsnot leerstehenden Wohnraum bewilligungsfrei zwischennutzt.

Immerhin gibt es Nuancen. So verzichtet die Zürcher Stadtregierung offenbar auf polizeiliche Räumungen, falls der Eigentümer u.a. keine rechtskräftige Baubewilligung aufweist. Die Berner Stadtbehörden ticken anders und haben deshalb negative Schlagzeilen. Auch die Basler Behörden geraten nun in die Schlagzeilen. Ihre rechtlich und politisch fragwürdige polizeiliche Störung und Räumung hat eine friedliche Zwischennutzung an der Türkheimerstrasse beendet.

Dies verdeutlicht, was die Regierung bereits im Herbst 2016 angedeutet hat (Interpellation Nr. 93, Tanja Soland, Antwort auf Frage 6); nämlich dass sie das Zürcher Modell ablehnt.

Weitere Zwischennutzungen bedroht
Weitere von der Basler Wohnungsnot hervorgebrachte Zwischennutzungen sind von polizeilichen Störungen bedroht, so wohl auch am Burgweg. Weder hier noch dort sind die Eigentümerschaften im Besitz der erforderlichen rechtskräftigen Baubewilligungen.

Aufgrund dieser Fakten und Überlegungen frage ich die Regierung:

1. Zum Polizeieinsatz an der Türkheimerstrasse vom 10. April 2017
a. Ist die polizeiliche Räumung in allen Teilen rechtlich korrekt erfolgt?
b. Wurde das ordentliche Räumungsverfahren befolgt? Liegt ein zivilgerichtlicher Räumungsbefehl vor?
c. Soll die erzwungene Räumung ernsthaft auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden?
d. Verlangt das Recht nicht «Gefahr in Verzug» bzw. «unmittelbare Störung der öffentlichen Ordnung»? e. Gab es dafür Anzeichen angesichts der friedlichen Aktionen und der breiten Quartier-Unterstützung? f. Welchen Betrag stellen die Polizeibehörden dem Eigentümer für Ihre freundlichen Dienste in Rechnung?

2. Zum Gegensatz forsches «Basler Modell» vs. gemässigtes «Zürcher Modell»
g. Glauben die Basler Behörden die Befugnis zu haben, Hauseigentümer um jeden Preis zu schützen?
h. Kennen die (Polizei-) Behörden den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit?
i. Kennen die (Polizei-) Behörden den Verfassungsgrundsatz der Sozialpflichtigkeit des Eigentums?
j. Sind sie bereit, ab sofort ohne rechtskräftige Baubewilligung auf jegliche Räumung zu verzichten?

3. Zu Massnahmen gegen stadtentwicklungsfeindliche Wohnungsleerstände
k. Ist die Regierung bereit, künftig auf jegliche Räumung zu verzichten, solange Wohnungsnot herrscht?
l. Ist die Regierung bereit, Leerstehenlassen von bezahlbarem Wohnraum mit verwaltungsrechtlichen Befugnissen zu bekämpfen?
m. Ist die Regierung bereit, Leerstehenlassen von bezahlbarem Wohnraum strafrechtlich zu ahnden?

Beat Leuthardt