Wie weiter mit dem Völkerrecht?

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Im Sinne, dass durch Angriffe auf andere Nationen internationale Verträge missachtet werden könnten, ist der Begriff Völkerrecht noch jung. Was seit der Frühen Neuzeit in verschiedenen Auslegungen und Anwendungen als «Völkerrecht» konstruiert wurde, galt vielmehr der Legitimation für Übergriffe auf andere Völker, als Legitimation von Kolonialismus durch «zivilisierte» Nationen.
Und im Gegensatz zum eigentlichen Recht unter Völkern war es – und ist es zum Teil immer noch – internationales Recht zwischen Staaten (vgl. engl. International Law; franz. Droit international). Dazu ist ein klar definiertes Gebiet mit ständiger Wohnbevölkerung sowie eine zentrale Regierung erforderlich mit Verwaltungsstrukturen und der Fähigkeit, Beziehungen zu anderen Staaten aufzunehmen. Somit konnte sich zwar eine Nation auf gegenseitiges Völkerrecht berufen, jedoch nicht eine ethnische Gruppe.
Selbst vereinigte Stammes- oder Sippenoberhäupter blieben eine Gruppe von «Nobodys», Beispiele dafür finden sich in der Aufteilung des Osmanischen Reiches 1923, bei der die Kurd:innen leer ausgingen. Oder ebenfalls 1975, als den Sahrauis zwar ein Plebiszit versprochen wurde, die USA aber Marokko erlaubten, die Westsahara umgehend zu annektieren und zu kolonisieren.
Die Neuordnung nach dem Zweiten Weltkrieg
Ein Selbstbestimmungsrecht der Völker wurde erst mit der Verfassung der UN-Charta offiziell. Auch die Gleichwertigkeit aller Nationen, unabhängig von Grösse und Macht, hatte verbal zwar schon im Völkerbund gegolten, erhielt aber erst als Grundprinzip der UN-Charta vorangestellt einen wirkungsvollen Rang.
Diese Charta kam nach der Erschütterung des Zweiten Weltkrieg im Oktober 1945 in San Francisco zustande. Sie änderte als Versprechen von 50 Nationen, nie mehr ins Chaos zurückzufallen, den Charakter des Völkerrechtes grundlegend. Seither gilt das friedliche Zusammenleben der Völker als Maxime und die Uno wurde als Garantin dafür installiert. Zur Sicherung des Ziels gilt ein umfassendes Gewaltverbot für zwischenstaatliche Konflikte. Die Uno betreut überdies Friedensmissionen in ehemaligen Konfliktgebieten, überwacht die Einhaltung der Menschenrechte und befördert Entwicklung und Umweltschutz.
Völkerrecht als «gelebtes Recht»
Den horizontal gleichberechtigten Staaten wurden im Sinne eines universellen Völkerrechts Institutionen zur Seite gestellt, die es zu einem gelebten Recht machen sollten: der Sicherheitsrat der Uno, der Internationale Gerichtshof in Den Haag, der Uno-Sicherheitsrat oder das Internationale Strafgericht; auch der Menschenrechtsrat ist in diesem Sinne ein Organ des Völkerrechtes.
Im gegenwärtigen Bild des Weltgeschehens erscheint diese ganze Infrastruktur zahnlos. Die Organe haben keine Erzwingungsmacht, sondern sind auf entsprechende Mitarbeit der 193 Mitgliedstaaten angewiesen. Die einzigen verfügbaren Durchsetzungsmittel sind die Verhängung von Sanktionen oder der Ausschluss aus der Organisation.
Im Fall von Apartheid-Südafrika 1990 konnte die Uno-Vollversammlung so mit der «Konvention zur Bekämpfung und Ahndung des Verbrechens der Apartheid» immerhin nicht nur eine Strafbarkeit nach internationalem Recht bewirken, sondern in Verbindung mit der Aufrechterhaltung der Sanktionen des Sicherheitsrats durch einschlägige Staaten die Kosten für das Apartheidregime schliesslich so hochschrauben, dass der Stein der Veränderung ins Rollen geriet.
Gremien ohne grossen Einfluss
Der Internationale Gerichtshof kann in seiner beratenden Funktion in Streitigkeiten zwingende Urteile aussprechen, doch müssen sich verurteilte Staaten dem Rechtsspruch «freiwillig» fügen. Die entsprechende diplomatische Anmahnung durch wichtige Staaten oder auch mächtige Bewegungen der Zivilbevölkerung können die Umsetzung eines Urteils dennoch befördern.
Ebenso wenig verfügt der Internationale Strafgerichtshof über eine Polizei oder sonstige Vollstreckungsorgane, um Einzelpersonen, welche sich mit Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder des Völkermords schuldig machten, zu belangen. Es sind aber vor allem wieder vom Goodwill der Mächtigen abhängige Staaten, z.B. afrikanische Nationen, die auf Druck jener ihre abgesetzten Despoten dem Gericht ausliefern.
Im entsprechenden Machtgefälle haben die mächtigsten Staaten nicht nur ihr Vetorecht im Sicherheitsrat fleissig benutzt, um objektivere Massstäbe von Völkerrecht anzuwenden, sie haben das Recht auch schon immer gemäss ihren Interessen «zurechtgebogen». Als aktuelle Beispiele dazu können der «Verteidigungskrieg» in Gaza und der «präventive Verteidigungskrieg» gegen den Iran angeführt werden.
Perspektiven für das Völkerrecht
Die Mängel, die das Völkerrecht offenbart, insbesondere durch Vetorechte oder Auslegungen zum Vorteil der mächtigsten Staaten, sind nicht zu leugnen. Dennoch dürfen aus linker Sicht die Einflüsse eines breiten Engagements im Bereich der Menschenrechte nicht unterschätzt werden. Hier sei nochmals an die Anti-Apartheid-Bewegung in Europa und Nordamerika erinnert, welche die Staaten schliesslich zur Kooperation mit dem Völkerrecht bewegte und noch immer zu dessen Verteidigung und Weiterentwicklung ermutigt.
Susy Greuter / Lukas Romer

