Motion Beat Leuthardt und Konsorten betreffend «Eifachs Uusestuehle für d'Baize und für uns alli»
Positive Erfahrungen aus anderen Städten in der Romandie, aber auch in Bern oder Berlin belegen, dass es gut ankommt, für die Freiflächen auch auf weitere Teile der Trottoirs oder punktuell auch auf eingeschränkte Bereiche der Strassenflächen ausweichen zu können.
(Stellvertretend für Bern: https://www.htr.ch/story/stadt-bern-will-restaurants-mehr-platz-verschaffen-27578.html, für Berlin: www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/aussengastronomie-senat-will-buergersteige-parkplaetze-und-strassen-fuer-gastronomie-freigeben-li.84301)
Alle Basler Massnahmen sollen provisorisch, möglichst unbürokratisch und niederschwellig erfolgen. Dabei soll man auf die Selbstverantwortung aller Beteiligten zählen. Der gesteigerte Bedarf nach Freiflächen und «Dusse-syy» dient ja auch dem Ziel, die in ihrem Lebensnerv getroffenen Wirtinnen und Wirte sowie ihr Personal mit allen erdenklichen Kräften zu entlasten und zur Sicherung ihrer Zukunft beizutragen, dies im Interesse der gesamten Basler Wirtschaft.
Die Unterzeichneten erteilen daher der Regierung folgende Aufträge:
1. Während einer Übergangsfrist ab Öffnung der Aussenbereiche für Gastronomie gemäss Covid 19-Verordnung des Bundes resp. den kantonalen Bestimmungen kann, wer einen Restaurationsbetrieb führt, Zweier- bis maximal Vierertische auf den Freiflächen vor dem Betrieb aufstellen, sofern:
a) die Gesamtzahl der Plätze drinnen und draussen die vor Inkrafttreten der Covid 19-bedingten Einschränkungen bewilligte Höchstzahl nicht überschreitet,
b) auf dem Trottoir ein Couloir für Passantinnen und Passanten von mindestens zwei Metern Breite durchgängig frei bleibt,
c) und die aktuellen Ausnahmen für die Allmendnutzung (bspw. das Tolerieren eines breiteren Stuhlens wie nach dem ersten Lockdown im Frühling 2020) bestehen bleiben.
2. Als Aussenbereich kann, um das Flanieren nicht zu behindern und soweit die Nutzung des Trottoirs nicht ausreicht, bei mehrspurigen Strassen während der Übergangsfrist zusätzlich die nächstgelegene Fahrspur resp. Parkfläche (Velos, Motos, Autos etc.) genutzt werden, sofern:
a) der Niveauunterschied zur Strasse mit Mitteln wie zum Beispiel Holzroste fachgerecht, aber doch einfach und provisorisch ausgeglichen wird,
b) der unmotorisierte und motorisierte Verkehr nicht übermässig behindert wird,
c) der Betrieb des ÖV und Einsatzfahrzeuge der Blaulichtorganisationen nicht behindert werden.
3. Die zuständigen Behörden unterstützen die Vorhaben möglichst niederschwellig und unbürokratisch, indem sie insbesondere vorsehen:
a) ein blosses Meldeverfahren für einfache Nutzung der Freifläche auf dem Trottoir, welche keine übermässige Behinderung darstellt,
b) ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren für die Freifläche auf der angrenzenden Fahrspur und/oder der Parkierzone (Autos, Motos, Velos etc.).
4. Diese Übergangsmassnahmen gelten ab Ende der Covid 19-Einschränkungen bis vorderhand 31. Oktober 2021.
5. Bei Fragen zu möglichen Konflikten mit Bundesrecht ist der kantonale Spielraum maximal auszunutzen, unter Berücksichtigung des provisorischen Charakters und der berechtigten Bedürfnisse der Wohnbevölkerung sowie der betroffenen Lokalbetreibenden. Zweifelsfälle sind in einem geeigneten Schlichtungsverfahren zu lösen.
Beat Leuthardt. Alex Ebi, Kerstin Wenk, Jo Vergeat, Joël Thüring, Balz Herter, Beat Braun, David Wüest-Rudin, Karin Sartorius