Motion Beat Leuthardt: "Gleich lange Spiesse in den Quartieren bei Bauvorhaben"

Die schöne Eckliegenschaft am St.Johanns-Platz mit der Pizzeria «Da Gianni» und ihrem schattigen Garten hat für sehr viele Menschen in- und ausserhalb des Quartiers einen wichtigen Stellenwert. Entsprechend kam es seit Bekanntwerden eines Umnutzungsprojekts zu vielen Interventionen auf politischer, medialer und juristischer Ebene.

Die demokratischen Grundprinzipien blieben soweit erkennbar formell gewahrt. Dies gilt aber genauer betrachtet nicht für alle juristischen Aspekte. Es wäre nämlich auch aus quartierdemokratischer und individueller Optik wichtig, dass in einem solchen Fall kantonale Gerichte über die Rechtmässigkeit der Umnutzung (im vorliegenden Fall eines Abbruchs unter Umwandlung in Stockwerkeigentum) hätten entscheiden können, sofern der Wille zur Überprüfung vonseiten Betroffener vorhanden ist.

Vorliegend war dieser Wille sehr wohl vorhanden, doch Einsprachen scheiterten, weil die Kostenrisiken von Quartierbewohnenden und NGOs viel zu hoch waren und Verfahren daher vorzeitig abgebrochen werden mussten.

Dies entspricht einem Kernproblem im Baurecht: Gerichtsgebühren (auch wenn sie ermässigt sind) und erst recht die Risiken hoher fünf- bis sechsstelliger anwaltlicher Kosten der Bauherrschaft führen regelmässig dazu, dass Betroffene auf demokratisch legitimierte Überprüfungsmöglichkeiten verzichten müssen. Dieses Problem stellt sich nicht nur beim «Da Gianni», sondern immer mal wieder in Liegenschaften in allen Quartieren.

Es stünde daher einem Rechtsstaat gut an, dass er die Ausübung demokratischer Mittel in gewissem «normalen» Rahmen erlaubt und nicht (ungewollt) vereitelt. Das Beispiel des Bau- und Gastgewerbeinspektorats mit seinem kostenlosen Einspracheverfahren belegt, dass dies grundsätzlich möglich ist, und zwar unter voller Wahrung der Zielsetzungen des Raumplanungsrechts wie dem Beschleunigungsgebot.

Es besteht daher genügend Anlass, eine ähnliche Regelung auch für das kantonale Rekursverfahren vorzusehen. Niemand wird unter einer gerechten neuen Kostenregelung zu leiden haben, und es ist keine zeitliche Verzögerung zu befürchten. Wie sich im parallelen Anliegen bei zivilrechtlichen Streitigkeiten, dem der vorliegende Gesetzestext nachempfunden ist (§ 2a Gerichtsgebührengesetz, 154.800), zeigt, ist es seit Einführung jener Regelung per 5. Juli 2018 zu keinen Veränderungen in den einschlägigen Verfahren gekommen.

Und sollte ausnahmsweise - was überall vorkommen kann, beispielsweise durch einen missgünstigen Nachbarn - ein Rekursverfahren offensichtlich verzögernd («trölerisch») wirken, so ist mit der vorgeschlagenen Formulierung in § 2b Abs. 3 dafür gesorgt, dass solches Verhalten erst gar nicht vorkommt und auch nicht belohnt wird.

 Die Unterzeichnenden möchten die Regierung verpflichten, innert 6 Monaten eine Vorlage vorzulegen, durch welche das Gesetz über die Gerichtsgebühren vom 16.1.1975 (154.800) wie folgt ergänzt wird:

§ 2b (neu)

  1. In Verfahren vor kantonalen Rekursinstanzen, die ihren Ursprung beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat haben und die ein Bauvorhaben für einzelne Quartierliegenschaften betreffen, werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
  2. In solchen Verfahren betragen die Gerichtsgebühren minimal Fr. 200 und maximal Fr. 500.
  3. Bei mutwilliger Prozessführung können einer Partei die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

Unterzeichnende:

Beat Leuthardt, Thomas Müry, Joël Thüring, Pascal Pfister, Tim Cuénod, Felix Wehrli, Balz Herter, Bülent Pekerman, Barbara Heer, Beatrice Messerli, Christian von Wartburg, Michelle Lachenmeier, Alex Dill, Christoph Hochuli.