Finanzierung von Transportkosten in der Behindertenhilfe

Seit dem 1. Januar 2024 besteht eine Änderung bei der Finanzierung von Fahrten zwischen Wohnheimen und Einrichtungen der Tagesstruktur für Personen mit einer Behinderung. Seither können die Fahrtkosten für Personen mit einer Behinderung nicht mehr durch die Ergänzungsleistungen vergütet werden, weil gemäss IVSE-Regelung nun neu die Wohninstitutionen verantwortlich sind. Durch die Verzögerung der Genehmigung der kantonalen Verordnung bestand bis Mitte dieses Jahres Unklarheiten bezüglich der Zuständigkeit der Finanzierung.

Die Abteilung Behindertenhilfe informierte Mitte Juni 2024, dass die entstandenen Fahrtkosten aufgrund der unklaren Situation für den Zeitraum des ersten halben Jahres 2024 noch erstattet werden. Ab 1. Juli 2024 müssen dann die Fahrtkosten zwischen Wohnheim und Tagesstruktur vollumfänglich von den Wohneinrichtungen selber getragen werden.

Dies hat zur Folge, dass nun neue Kosten zur Förderung der Inklusion von Personen mit Behinderungen den sozialen Einrichtungen übertragen werden, ohne dass diese in den aktuellen Tarifen berücksichtigt wären. Nicht alle Einrichtungen der Behindertenhilfe sind gleichermassen von dieser neuen Regelung betroffen, aber auf einzelne Institutionen werden in der Zukunft hohe Kosten von mehreren zehntausend Franken zukommen.  

Die neue Situation mit der angepassten Regelung der Finanzierung der Transportkosten steht im Widerspruch zu den Forderungen der UN-Behindertenrechts-Konvention (UN-BRK) und den Zielen des kantonalen Behindertenrechtsgesetzes (BRG). Die freie Wahl der Tagesgestaltung gemäss UN-BRK kann so nicht umgesetzt werden und die Selbstbestimmung und die soziale Teilhabe der Menschen mit Behinderungen werden nicht gefördert. Im Gegenteil, die betroffenen Institutionen werden in Zukunft weniger Anlass haben Bewohnende bei der Suche nach externen Tagesstätten zu unterstützen.

Da nicht alle sozialen Einrichtungen der Behindertenhilfe gleichermassen betroffen sind und auch die Fahrtkosten je nach Behinderungsart und Standort der Institution unterschiedlich ausfallen werden, müsste die Finanzierung subjektbezogen anstatt pauschal über Tarife geregelt werden.

Der Legislaturplan 2021 – 2025 des Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hält ebenfalls fest, dass Inklusion sichergestellt und explizit gefördert werden soll. Die soziale Teilhabe von Personen mit Behinderungen muss gefördert werden und dazu gehört auch die Möglichkeit an einer externen Tagesstruktur teilzunehmen.

Aufgrund der oben beschriebenen Problematik der zukünftigen Finanzierung von Transportkosten und deren negativen Auswirkungen, bitte ich den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie hoch sind die Transportkosten zwischen Wohnheimen und Tagesstruktur in den Jahren 2022 und 2023, welche durch die Ergänzungsleistungen finanziert wurden, ausgefallen?
  2. Teilt der Regierungsrat die Meinung, dass die Transportkosten zwischen Wohnheimen und Einrichtungen der Tagesstruktur zukünftig von den Institutionen der Behindertenhilfe selber getragen werden sollen?
  3. Ist der Regierungsrat der Meinung, dass die UN-BRK und das kantonale Behindertenrechtsgesetz für die Ausgestaltung der Finanzierung der Transportkosten zwischen Wohnheimen und Tagesstruktur handlungsleitend sein müssten? Falls ja, was sind die daraus resultierenden Konsequenzen?
  4. Wurde bei der Anpassung der Verordnung und der neuen Regelung die Fachstelle für Rechte von Menschen mit Behinderungen konsultiert und involviert? Falls ja, was war deren Positionen?
  5. Ist der Regierungsrat auch der Meinung, dass die Finanzierung der Transportkosten subjektbezogen ausgestaltet werden soll und welche entsprechenden Lösungen sieht der Regierungsrat als geeignet an, um die Finanzierung der Transporte zwischen Wohnheimen und Tagesstruktur zu ermöglichen?

Oliver Bolliger (43)