Vom Sinn und Unsinn des Völkerrechts

Screenshot aus dem Musikvideo «Frieden» von KIZ. Der Song thematisiert aktuelle Aufrüstungsdynamiken im Namen der Friedenssicherung.
Der Beginn der Entwicklung des Völkerrechts reicht weit zurück bis zum Westfälischen Frieden, der 1648/49 den Dreissigjährigen Krieg beendete und einen wichtigen Beitrag zu einer europäischen Friedensordnung gleichberechtigter Staaten leistete. Von einem zwischenstaatlichen Angriffsverbot oder von einem humanitären Völkerrecht war man aber noch weit entfernt.
Im Zuge der Aufklärung wurden Gedanken, die einem Völkerrecht nahekommen, weiter entwickelt. Jedoch hatten diese Ideen politisch zunächst keinerlei Einfluss – so war beim Wiener Kongress 1815 keine Rede von einem zwischenstaatlichen Kriegsverbot. Erst nach den Kriegen des 19. Jahrhunderts mehrten sich die Stimmen, die zumindest eine humanitäre Kriegsordnung forderten, d.h. Regeln für den weitest möglichen Schutz von Menschen, Gebäuden und Infrastruktur vor den Auswirkungen der Kampfhandlungen. Diese wurden schliesslich in der Genfer Konvention von 1864 und der Haager Landkriegsordnung von 1899 umgesetzt. Dass diese «humanitäre» Kriegsführung von europäischen Staaten lediglich auf europäische Kriegsgegner angewendet wurde und in den Kolonialkriegen keine Anwendung fand, überrascht dabei nicht.
Aber trotz der Fortschritte im humanitären Völkerrecht wurden Kriege an sich weiterhin als allgemein akzeptiertes Mittel der Politik angesehen. Erst nach dem Ersten Weltkrieg wurde ein zwischenstaatliches Angriffsverbot in der Satzung des Völkerbundes als Teil des Versailler Vertrages rechtlich etabliert. Der Völkerbund sollte die internationale Zusammenarbeit fördern, in Konfliktfällen vermitteln und die Einhaltung von Friedensverträgen überwachen. Die Satzung enthielt – im Gegensatz zur Uno – eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, im Falle eines kriegerischen Aktes eines Staates gegen einen Mitgliedstaat sofort und direkt, d.h. ohne vorherigen Beschluss eines Gremiums, dem betroffenen Staat militärisch zu Hilfe zu eilen. Die Durchsetzungskraft des Völkerbundes war jedoch weit geringer als seine hehren Ziele: Es fehlte an effektiven Sanktionsmöglichkeiten und zudem traten wichtige Player wie die USA dem Völkerbund nie bei.
Letzteres Manko versuchte 1928 der von den USA und zehn weiteren Nationen unterzeichnete Briand-Kellogg-Pakt (oder Pariser Vertrag) zu beheben. Die unterzeichnenden Staaten erklärten zukünftig Streitigkeiten friedlich lösen zu wollen und Krieg nicht länger als Mittel der Politik zu akzeptieren. Insbesondere aus nationalen Interessen geführte Angriffskriege wurden für völkerrechtswidrig erklärt. Das staatliche Recht auf Selbstverteidigung blieb als unveräusserliches Recht unberührt sowie die Teilnahme an Sanktionen des Völkerbundes. Sanktionen für den Fall eines Verstosses gegen diese Vereinbarungen waren aber keine vorgesehen.
Die Gründung der Vereinten Nationen nach dem Zweiten Weltkrieg nahm diese grundsätzliche Ächtung des (Angriffs-)krieges in Artikel 2, Ziffer 4, auf: «Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.» Aber es mangelt auch hier an Durchsetzungsmöglichkeiten, u.a. weil das Führen eines Angriffskrieges zwar seit den Prozessen 1946 in Nürnberg gegen die politischen und militärischen Führer des Naziregimes definiert war und sanktioniert wurde, aber keine Institution existierte, die diese Verbrechen strafrechtlich hätte verfolgen können.
Dies sollte der 1998 in Rom beschlossene Internationale Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag übernehmen, der «Agressionsverbrechen», bzw. Angriffskriege neben «Kriegsverbrechen», «Völkermord» und «Verbrechen gegen die Menschheit» als eines der vier «Kernverbrechen», die unter die Jurisdiktion des IStGH fallen, begreift. Verfolgen kann er diese aber nur dann, wenn der angreifende oder angegriffene Staat Vertragspartei des Römischen Statuts sind. Und selbst Vertragsstaaten können derzeit die Anerkennung dieser Zuständigkeit ablehnen. Die Definition dessen, was als «Angriffskrieg» zu gelten habe war in Rom strittig – die USA beharrten, nur Krieg sei nur dann ein „Angriffskrieg», wenn er auf die Eroberung oder dauerhafte Besatzung des angegriffenen Landes ziele – eine Definition, die alle seit 1945 von den USA geführten Kriege ausschliessen würde. Da die USA sich mit dieser Definition nicht durchsetzen konnten, votierten sie bei der Schlussabstimmung der Gründungskonferenz zusammen mit China, Irak, Libyen, Jemen, Katar und Israel gegen die Einrichtung des Internationalen Strafgerichtshofs.
Aber auch nach erfolgter Gründung des IStGH kann dieser Angriffskriege nicht verfolgen, weil sich die Staaten nicht auf eine Definition und die Voraussetzungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit geeinigt haben. Dies gelang erst – unter Mithilfe der Schweiz – 2010 auf der Überprüfungskonferenz in Kampala. Zwar wird auch in Kampala eine weitere Übergangsfrist vereinbart, aber erstmalig wird das Verbot des Angriffskrieges auf eine individualstrafrechtliche Ebene gebracht. Die höchsten Entscheidungsträger in einem Staat können (theoretisch) künftig dafür persönlich vor dem Internationalen Strafgerichtshof zur Verantwortung gezogen werden.
Die Mitgliedstaaten haben damit ein klares Signal gesetzt, dass Angriffskriege völkerstrafrechtliche Verbrechen sind. Die hier installierten Vorkehrungen gegen Friedensbrecher basierten gerade auf der Idee, dass die Staatengemeinschaft kollektive Massnahmen ergreift. Frieden sollte mit Zwangsgewalt, also gegebenenfalls auch mit Krieg, gesichert werden.
Ein Abseitsstehen von neutralen Staaten gerät in diesem Zusammenhang zunehmend unter Rechtfertigungsdruck und in Rechtfertigungsnot. Eine neue Ausrichtung auf ein humanistisch-solidarisches Neutralitätsverständnis wird unabdingbar. Der GSoA-Appell «Nein zur bewaffneten Geldsack-Neutralität der SVP!» formuliert ein notwendiges neues Neutralitätsverständnis und stellt klar, dass eine solidarisch und humanitär verstandene Neutralität zur Stärkung des Völkerrechts und der UNO verpflichtet. «Dazu gehören Selbstverständlichkeiten wie der Beitritt zum Atomwaffenverbots-Vertrag, die Erfüllung der Pflichten als Depositarstaat der Genfer Konventionen, eine aktive Friedensförderung oder eine konsequente Klimapolitik. Eine weltsolidarisch-friedenspolitische Neutralität ermöglicht es weiterhin, eine positive Rolle als Vermittlerin und Helferin in Konflikten zu übernehmen, die andere Staaten nicht einnehmen können.»
geldsack-neutralitaet-nein.ch
Katharina Rürup, Redaktion Bulletin

