Vernehmlassungsantwort von BastA! zum Ratschlag zu einem neuen Gesetz über den Zivilschutz und den Kulturgüterschutz (Zivil- und Kulturgüterschutzgesetz, ZKG)

Durch das neu geschaffene kantonale Zivil- und Kulturgüterschutzgesetz sind die Zuständigkeiten von Bund, Kanton und Privaten klarer geregelt. Gestützt auf das revidierte Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen vom 20. Juni 2014, sowie das seit 1. Januar 2021 in Kraft getretene revidierte Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz wurde nun ein Gesetz geschaffen, dass der heutigen Realität Rechnung trägt. BastA! erachtet die Grundzüge der Gesetzesrevision als sinnvoll.

Im Kern fordert BastA! folgende Änderungen

Zivilschutz

  • Der Zivilschutz soll für zivile Einsätze die Zusammenarbeit mit dem Zivildienst planen und ausbauen.
  • Der Stellenwert sowie die Qualität der Aus- und Weiterbildungen im Zivilschutz soll gestärkt werden. Die aktuelle Situation ist unbefriedigend. Dazu schlagen wir folgende Ergänzung vor:
    • Dienstpflichtige werden in den Wiederholungskursen durch regelmässige Weiterbildungen auf den Einsatzfall vorbereitet. Der Regierungsrat erarbeitet ein entsprechendes Einsatz- und Ausbildungskonzept und stellt die notwenigen Ressourcen zur Verfügung. Die Qualität der Aus- und Weiterbildungen und deren Praxistauglichteit werden regelmässig evaluiert.
  • Die Einführung des Verursacherprinzips wird begrüsst, da somit die Verantwortung Privater gegenüber der Gesellschaft gestärkt wird, und ein weiterer Anreiz für die Reduktion von Sicherheitsmängeln geschaffen wird. Wir schlagen vor, dass gemeinnützige Anlässe grundsätzlich von den Gebühren befreit werden, wohingegen kommerzielle Anlässe grundsätzlich die Gebühren selber tragen sollen.

Kulturgüterschutz

  • Die Inventarisierung von Kulturgütern von lokaler Bedeutung ist für deren Schutz elementar. Allerdings müsste der § 15 so abgeändert werden, dass auch Kulturgüter, die ausserhalb der Kantonsgrenzen gelagert werden, erfasst werden können. Zukunftsweisend scheint die digitale Inventarisierung und eine Abstimmung der Inventare von Kulturgütern von nationaler und regionaler Bedeutung.
  • Verzeichnis von inventarisierten Kulturgütern: Die Pflicht zur Erstellung von Verzeichnissen bei Sammlungen ist grundlegend richtig und wichtig, es muss aber zwingend darauf geachtet werden, dass Einzelpersonen oder Vereinen klare und verbindliche Vorgaben zur Führung der Verzeichnisse gemacht werden. Der Kanton sollte bei der Einspeisung der Daten in entsprechende Strukturen Hilfe anbieten, um damit eine bessere Übersicht zu gewährleisten und die Zusammenarbeit zu vereinfachen
  • Schutzmassnahmen für inventarisierte Kulturgüter: Der Kanton muss im Falle mangelnder Möglichkeiten von Eigentümer*innen finanzielle Unterstützung, über den Abs.3 hinaus, zum Schutz des Kulturguts leisten und die zuständigen kantonalen Stellen sollten regelmässige Kontrollen durchführen, ob die Schutzmassnahmen genügend sind (Abs.4).
  • Die Meldepflicht verlangt, dass Eigentümer*innen über ein entsprechendes Wissen verfügen, Gefahren und Schäden zu erkennen, da dies nicht in jedem Fall garantiert ist, sind regelmässige und punktuelle Kontrollen notwendig (§17, Abs.4).
  • Gebühren: Es sollen keine Gebühren für den Kulturgüterschutz erhoben werden. Für die Gebühren bei Einsätzen des Zivilschutzes verweisen wir auf den Kommentar unsere Bemerkungen zum Verursacherprinzip und dem Gemeinwohl.

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