Vernehmlassung zum Universitätsvertrag

Es braucht eine transparente Regelung der bikantonalen Eignerstrategie, die die Autonomie der Forschung und Lehre unserer Universität berücksichtigt. Es kann nicht sein, dass Universitätsgelder in betriebsfremde Immobilien und Einnahmegeschäfte gesteckt werden. Insgesamt gehören Profitinteressen an der Universität in den Hintergrund. Das sollte sich auch in der Besetzung des Universitätsrats und bei der Besetzung von Professuren wiederspiegeln.

BastA! begrüsst, dass sich die Kantone Basel-Stadt und Basel-Land gemeinsam einen bikantonalen Vertrag erarbeitet haben und diesen nun in den beiden Kantonen - jeweils einzeln - zur Vernehmlassung vorliegen. Im bikantonalen Bericht zu Leistungsauftrag und Globalbeitrag (2018–2021) wurden bereits die Verhandlungsschritte zur nachhaltigen Neuaufstellung der bikantonalen Trägerschaft aufgeführt. Für die Jahre 2018–2021 wurden dabei entsprechend die Aspekte «Immobilienfonds und –planung», resp. «gemeinsame Eigentümerstrategie und Governance» in Arbeit genommen, die Gesetzesgrundlage liegt nun teilrevidiert und zur Vernehmlassung vor.

Eine transparente Regelung des gesamten Immobilienbereichs der Universität (Organisation, Strategie, Planung und Steuerung – nicht nur bezüglich des Finanzierungsschlüssels zur Aufteilung des Globalbeitrages zwischen den Kantonen, sondern auch des Nachvollzugs der Eigenkapitalausstattung der Universität) ist dringlich notwendig und dient der von verschiedenen Seiten geforderten Transparenz. Dass eine solche Regelung nun vorliegt wertet BastA! als positiv. Es erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen, so auch die Oberaufsicht der verantwortlichen kantonalen Legislativen - und dies ist für die Arbeit und das gute Funktionieren der Universität begrüssenswert.

BastA interessiert in der neuen Gesetzesrevision vor allem auch die Regelungen bezüglich Eigentümerschaft (§39, sowie die damit in Zusammenhang stehenden §7a, §25, §40). Hier scheint uns aber eine Erweiterung resp. Konkretisierung und der Erläuterungen im Begleittext der Vernehmlassung notwendig. Bei Liegenschaften im Vermögen des Kantons Basel- Stadt gehen wir davon aus, dass diesen dieselben Grundsätze unterliegen wie bei den übrigen kantonalen Liegenschaften, nämlich die Unveräusserlichkeit von Boden/Land/Liegenschaften und die möglicherweise Abgabe im kantonalen Baurecht, wie dies in der Neuen Bodeninitiative «Boden behalten – Basel gestalten» vom Volk mit einer Zweidrittelmehrheit gefordert wurde. Wir würden in den gesetzlichen Grundlagen gerne explizit lesen, dass Universitätsliegenschaften im Besitz des Kantons Basel-Stadt den kantonalen Gesetzten unterliegen, nämlich dem nicht-Verkauf von Boden und allfälliger Abgabe im Baurecht.

Bei Veräusserung (§39.a 3) von Liegenschaften im Basellandschaftlichen-Vermögen, die nun aber auch in der Kompetenz beider Kantone bewirtschaftet werden, soll ein Passus wie folgt aufgenommen werden: Eine Veräusserung darf nur an einen gemeinnützigen Bauträger oder weitere öffentliche Institution, die Einwohnergemeinde Basel oder den Kanton Basel-Stadt erfolgen. In jedem Fall ist der öffentlichen Hand ein limitiertes Vorkaufsrecht zum Verkehrswert zu gewährleisten. Dieser Verkehrswert ist durch eine neutrale Schatzung zu ermitteln. Diesen Sachverhalt hier zu klären und nicht allein dem Immofonds, resp. nachfolgenden Überprüfung der Regierungen und kantonalen Parlamente zu überlassen, scheint uns zielführend.

Die Nutzung, Erwerb und Neubau von Liegenschaften, sollen zudem direkt dem Zweck der Universität dienen und Investitionen sollen ebenfalls dem Institutionszweck unterliegen (§40). Es sollen mit den Geldern von Universität, keine «Betriebs»-fremde Immobilien- und Einnahmegeschäfte getätigt werden, wie zum Beispiel der Bau von Parkings für die Öffentlichkeit.

In § 39 Abs. 2bis wird zu Liegenschaften im Eigentum der Universität erläutert, dass Miteigentum der Vertragskantone an von der Universität genutzten Liegenschaften grundsätzlich nicht angestrebt werde. Dennoch soll die «Möglichkeit und damit verbunden die Möglichkeit gemeinsamer Investitionen in Liegenschaften» für die Universität nicht ausgeschlossen werden. Hier soll der Baselstädtische Mechanismus siehe Abschnitts oben und obige Regelung ebenfalls klar verankert werden. Wenn dritte Parteien - vor allem Private - an Immobiliengeschäften beteiligt werden, sollen diese Vorgaben zwingend mit eingedacht sein und mitberücksichtigt werden.

Wir begrüssen unter der obgenannten Erweiterung und Konkretisierungen explizit eine transparente und partnerschaftliche bikantonale Zusammenarbeit und Handhabung der Immobilienaspekte für die Universität Basel. BastA! hofft, dass sich damit nicht nur die Verwurzelung der Universität in der Region vertiefen kann, sondern sie auch weiterhin erfolgreich ist – und dies nicht nur wirtschaftlich, sondern auch hinsichtlich ihres breiten Arbeitsfeldes und ihrer Verantwortung. Dabei ist vor allem auch die Autonomie der Universität mit viel Vorsicht zu handhaben. Die Unabhängigkeit von Lehre und Forschung an Schweizerischen Universitäten ist ein hohes Gut. Sie ist in der Schweizerischen Bundesverfassung garantiert. Sie soll sich deshalb auch im Universitätsrat widerspiegeln. Hier sind zurzeit wirtschaftliche Interessen überproportional vertreten. Diversität und Vielfalt bei der Besetzung des Rates sind wichtige Aspekte, die es hier zu berücksichtigen gilt. Nebst der Zusammensetzung des Unirates, orten wir nach wie vor auch Handlungsbedarf bei den Besetzungen der Professuren hinsichtlich Geschlechterparität.

Wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme und bitten Sie, unsere Überlegungen mit einzubeziehen und unsere Anträge zu berücksichtigen.