Oliver Bolliger reicht Anfrage betreffend Mietzinsgrenzwerten ein.

Die Mietzinsgrenzwerte für Ein- und Zwei-Personenhaushalt wurden um je CHF 70 und bei einem Haushalt ab 5 Personen um CHF 100 erhöht. Der Mietzinsgrenzwert für eine Person beträgt nun neu CHF 770 exkl. Nebenkosten, welcher als maximalen Mietzins von der Sozialhilfe übernommen wird.
Zur Berechnung des Unterstützungsbedarfs anerkennt die Sozialhilfe die effektiven Kosten des Mietzinses – jedoch nur maximal zu den definierten Mietzinsgrenzwerten. Ausnahmsweise können befristet höhere Grenzwerte bzw. der effektive Mietzins übernommen werden - insbesondere aus gesundheitlichen, familiären oder sozialen Gründen. Eine Sozialhilfe-Bedürftigkeit ist jedoch per se schon eine soziale Ausnahmesituation und deshalb ist nicht nachvollziehbar, weshalb zur Abklärung des Unterstützungsbedarfs nicht grundsätzlich die real existierenden Mietkosten in die Berechnung einfliessen und diese bis zu einer allfälligen verfügten Frist zwingend übernommen werden.
Die Sozialbehörde der Stadt Zürich kennt hier eine grosszügigere Praxis. Die effektiven Mietzinse, welche über den Grenzwerten liegen, werden in der Regel für 6 bis 12 Monate finanziert, sofern sich die unterstütze Person um eine Wohnung bemüht und keine anderen Gründe für den Erhalt der Wohnung vorliegen. Diese Praxis anerkennt einerseits die effektive finanzielle Notlage an und garantiert andererseits die Finanzierung der Wohnung für die verfügte Zeit, so dass ein Teil der Miete nicht aus dem Lebensunterhalt bezahlt werden muss.
Zudem wurde neu beschlossen, dass für Einzelpersonen in einem separat gemieteten Zimmer ohne eigene Küche und/oder Bad und ausserhalb von Wohngemeinschaften, nur noch der hälftige Mietzinsgrenzwert eines 2-Personenhaushalts (CHF 535) zur Anwendung kommt. Diese Massnahme betrifft vor allem Personen in Liegenschaften mit möblierten Zimmern und minimalster Infrastruktur, welche aufgrund ihrer sozialen und gesundheitlichen Situation keine Chance haben eine Wohnung auf dem Wohnungsmarkt zu erhalten. Dies hat zur Folge, dass es schwieriger wird für Menschen mit verschiedenen Problemlagen (Sucht, psychische Erkrankung, Entlassene aus dem Strafvollzug, Schulden etc.) möblierte Zimmer zu diesem Preis zu finden.
Diese Einführung hat unter den betroffenen Menschen, den Beratungsstellen und den Vermietern von möblierten Zimmern für Menschen mit niedriger Wohnkompetenz zu einer grossen Verunsicherung geführt. Diese wurde mit dem Schreiben der Amtsleitung vom 28. Juni an die Kundenkonferenz ein wenig gemildert. Für die zukünftige Suche nach solchen Zimmern, besteht jedoch die Vermutung, dass es noch schwieriger wird entsprechende Zimmer in Basel zu finden. Die Umsetzung von Housing First wird somit erschwert.
Aus diesen Gründen bitte ich die Regierung um die Beantwortung folgender Fragen:
- Ist die Regierung auch der Ansicht, dass eine Sozialhilfe-Bedürftigkeit eine soziale Ausnahmesituation darstellt und deshalb der effektive Mietzins bei der Abklärung der Unterstützungsbedürftigkeit zwingend angewendet werden muss?
- Falls ja - ist die Regierung bereit, die entsprechenden Anpassungen bei der URL vorzunehmen und die effektiv anfallenden Kosten während der verfügten Frist bis zum Wohnungswechsel zu übernehmen?
- Teilt die Regierung die Ansicht, dass bei bestehender Wohnungsnot, die Frist für die Suche nach einer günstigeren Wohnung von max. 6 auf max. 12 Monate verlängert werden müsste?
- Wie viele Sozialhilfe-Bezüger*innen sind von der neuen Kategorie betr. Mietzinsgrenzwert für Einzelzimmer betroffen und wurden von der Sozialhilfe Basel-Stadt schriftlich informiert? Wurden bereits Verfügungen ausgestellt und falls ja wie viele?
- Wie viele Zimmer ohne eigene Küche/Bad sind in Basel vorhanden, die dem neuen Mietzinsgrenzwert entsprechen? Kann der Bedarf mit diesem Angebot abgedeckt werden?
Besteht weiterhin die Praxis, dass die Sozialhilfe Basel-Stadt bei Personen, die nicht in der Lage sind, ihre finanziellen Angelegenheiten zu regeln, die Mietkosten direkt den Vermietern zu überweisen, damit die Wohnsituation gesichert und Schulden verhindert werden können? - Besteht bei entsprechendem sozialem Bedarf im Einzelfall die Möglichkeit, dass auch das Amt für Sozialbeiträge in Zukunft Mietkosten direkt den Vermietern überweisen kann, analog dem Amt für Behindertenhilfe mit den Betreuungspauschalen?