Gesetzesverletzung im Bau- und Verkehrsdepartement

Grossrat Beat Leuthardt hält in seiner heute eingereichten Interpellation fest, dass die Regierung ihrer Pflicht auf Berichterstattung über die Entwicklung des Tramnetzes nicht nachkommt. Diese ist im Gesetz über den öffentlichen Verkehr (OeVG) in § 4bis Abs. 3 geregelt.

 

Das Gesetz über den öffentlichen Verkehr (OeVG) hält in § 4bis Abs. 3 fest: «Der Regierungsrat erstattet dem Grossen Rat alle zwei Jahre über den Stand der Umsetzung des Ausbaus des Tramstreckennetzes Bericht.»

Der Grosse Rat hat die Bestimmung am 19. September 2012 beschlossen. Sie trat am 4. Dezember 2012 inkraft.

Bei dieser Zweijahresfrist handelt es sich um eine verbindliche gesetzliche Vorgabe.

  • Der erste Bericht war demnach am 4. Dezember 2014 fällig.
  • Der zweite Bericht war am 4. Dezember 2016 fällig.
  • Der dritte Bericht ist/war jetzt am 4. Dezember 2018 fällig.

Tatsächlich datiert der erste Bericht der Regierung erst vom 7. Juli 2015 (15.0754.01). Dies bedeutet eine Verletzung der gesetzlichen Frist um über sieben Monate.

Der zweite Bericht der Regierung ist noch immer nicht publiziert. Dies bedeutet eine weitere Verletzung der gesetzlichen Frist um über zwei Jahre.

Und bereits müsste der dritte Bericht vorliegen.

Die ausstehenden Berichte sind Teil des damals im Parlament gefundenen Kompromisses (Gegenvorschlag) zur Traminitiative, welcher das Tramnetz gezielt auszubauen und insbesondere Tram 30 wiedereinzuführen verlangte. Der pendente 350 Mio.-Tramkredit sowie diese zweijährliche Berichterstattung machten es dem Initiativkomitee möglich, die Traminitiative zugunsten des Kompromisses zurückzuziehen.

Das Fehlen der zwei Berichte verursacht zudem politischen Schaden. Parlament und Bürger/innen werden in ihrem Anspruch verletzt, dass Verkehrsdebatten und Meinungsbildungsprozesse in dem verbindlich gewählten Zeitplan (Etappen von zwei Jahren) ablaufen können. Dies ist umso stärker zu gewichten, wo gundlegende Fragen der Stadt- und Kantonsentwicklung sowie der Umwelt und der Luftreinhaltung betroffen sind, wie etwa bei der Innerstadt-Entlastung durch (Wieder-) Einführung des Trambetriebs über die Johanniterbrücke und im Petersgraben.

Aufgrund dieser Fakten und Überlegungen frage ich die Regierung an:

  1. 1.Ist die Regierung gewillt, nachfolgende Fragen unter Verzicht auf ein Antwortenkonglomerat einzeln zu beantworten?
  2. a) Bestätigt die Regierung, dass die Fälligkeit des zweiten Berichts auf den 4. Dezember 2016 fällt und die Fälligkeit des dritten Berichts auf den 4. Dezember 2018?b)
    b) Oder rechnet sie ausgehend vom Datum der Einlieferung des ersten Berichts am 7. Juli 2015 mit einer Fälligkeit des zweiten Berichts per 7. Juli 2017 und mit einer Fälligkeit des dritten Berichts per 7. Juli 2019?
  3. Wie rechtfertigt sich im Fall von Frage 3 die Fristverletzung um über sieben Monate beim ersten Bericht 2014/2015?
  4. Wie rechtfertigt sich die Fristverletzung von über 24 Monaten (bzw. 17 Monaten) beim zweiten Bericht 2016/2017?
  5. Welche Fristverletzung ist beim dritten Bericht 2018/2019 geplant?
  6. Wie lässt sich die Gesetzesverletzung betreffend § 4bis Abs. 3 OeV-Gesetz entschuldigen?
  7. Wie lässt sich die mit der Berichtsunterdrückung verbundene Missachtung des Parlaments entschuldigen?
  8. Welche Sanktionen sind für Berichtsverschleppung verwaltungsintern vorgesehen?
  9. Wer ist im BVD direkt für diese Gesetzesverletzung verantwortlich?             
  10. Welche Konsequenzen zieht der zuständige Departementsvorsteher für sich selber und seine Behörden?
  11. Wie will die Regierung den wegen der Berichtsunterdrückung entstandenen politischen Schaden wiedergutmachen?
  12. Wann gedenkt die Regierung den Bericht 2016 (2017) «Stand Umsetzung Ausbau des Tramstreckennetzes» vorzulegen?
  13. Wann gedenkt die Regierung den Bericht 2018 (2019)  «Stand Umsetzung Ausbau des Tramstreckennetzes» vorzulegen?

Beat Leuthardt