Aushöhlung des Mieter:innenschutzes? 2-mal Nein!

Mit den Revisionen einzelner Artikel des Mietrechts erweisen sich die bürgerlichen Politiker*innen nicht nur einmal mehr als willfährige Gehilf*innen der Immobilienlobby, sondern verhalten sich ausserdem undemokratisch und verlogen.

Im letzten Herbst beschloss das eidgenössische Parlament zwei Anpassungen im Mietrecht: Einerseits sollen die formalen Hürden für die Untermiete erhöht werden, andererseits soll die Kündigung wegen Eigenbedarfs der Eigentümerin vereinfacht werden.

Erste Scheibe Salami …

Mit der Untermiete darf kein Gewinn erzielt werden, und dem Vermieter dürfen aus dem Untermietverhältnis keine Nachteile entstehen. So weit, so bekannt. Während bislang eine Untermiete aber einzig die Zustimmung der Vermieterin erforderte, wäre diese neu schriftlich unter Angabe der Namen der Untermieter:innen und der Vertragsbedingungen zu beantragen. Der Vermieter kann die Zustimmung neu nicht nur verweigern, wenn diese Angaben nicht erbracht werden, sondern grundsätzlich auch, wenn das Untermietverhältnis für mehr als zwei Jahre vorgesehen ist. Und die Vermieterin kann den Vertrag nach Mahnung mit einer Frist von 30 Tagen kündigen, wenn die Angaben nicht gemacht werden oder fehlerhaft sind bzw. entsprechende Änderungen nicht gemeldet werden.
Die neuen Anforderungen bedeuten einen unnötigen Aufwand für die Mieter*innen. Mit der Zweijahresfrist können aber auch Wohnsituationen verhindert werden, in denen beispielsweise sozial schwächere Mieter*innen in einer Wohnung bleiben wollen, dafür aber einzelne Teile über längere Zeit untervermieten müssten. Ebenso verschwinden günstige Wohnmöglichkeiten für Student*innen. Mit der Möglichkeit zur Kündigung, wenn Änderungen nicht gemeldet werden, besteht für Mieter*innen zudem ein erhöhtes Risiko, die Wohnung zu verlieren. Demgegenüber erhalten die Vermieter*innen noch mehr Macht und zusätzliche Gründe für Kündigungen.

… zweite Scheibe Salami …

In der Änderung der Bestimmungen zum Eigenbedarf als Kündigungsgrund wird die Dringlichkeit des Eigenbedarfs abgeschwächt: Neu wird gesetzlich festgelegt, dass der Eigenbedarf «nur» objektiv betrachtet bedeutend und aktuell sein muss. Dringlich bedeutete in diesem Zusammenhang bislang, dass es der Eigentümerin bzw. ihren Verwandten aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen nicht zuzumuten war, auf die Benutzung des Wohnraums zu verzichten. Die Änderung bedeutet eine Vereinfachung der Kündigung zum Eigenbedarf.
Beide Änderungen erleichtern somit den Rauswurf von Mieter*innen. Und Mieter*innenwechsel erleichtern den Vermieter*innen die Erhöhung der Mietzinse. Wohnen wird ganz im Sinne der dabei Gewinne abschöpfenden Immobilienlobby noch teurer.

… und so weiter

Dass die bürgerlichen Politiker*innen die Anliegen der Immobilienlobby in einzelnen kleinen Revisionen des Mietrechts (neue stehen bereits an) durchsetzen wollen, anstatt wie üblich in einer Gesamtrevision, die vor dem Volk vermutlich chancenlos wäre, ist perfide, undemokratisch und verlogen gegenüber der Bevölkerung.

Lukas Romer, Redakteur Bulletin